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FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was ist das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“?AusklappenZuklappen

Das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erscheint bis zum 30. Juni 2023 als Teil der „Wiener Zeitung“ in Papierform sowie online und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen das zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmte Publikationsmedium der Republik Österreich.

Derzeit sehen zahlreiche Bundesgesetze Verlautbarungspflichten in der „Wiener Zeitung“ bzw. im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vor. Zu diesen Verlautbarungen zählen beispielsweise die Bilanzen von Kapitalgesellschaften (§ 277 UGB), Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch oder sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen (§ 10 UGB), Ausschreibungen von Stellen für Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen) von der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Unternehmen (§ 2 Abs 4 Stellenbesetzungsgesetz) sowie auch Einladungen zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (§ 107 AktG) oder Informationen über neue Kollektivverträge (§ 14 Abs 3 ArbVG).

Bis zum 30. Juni 2023 werden diese Verlautbarungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in Papierform und online veröffentlicht.

Was bedeutet „EVI“?AusklappenZuklappen

„EVI“ ist die Abkürzung für die „Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform“ des Bundes.

Warum gibt es EVI?AusklappenZuklappen

Mit Kundmachung am 19. Mai 2023 wurde das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz (BGBl. I Nr. 46/2023) erlassen, in dem die gesetzlich normierten Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH neu festgelegt werden. Das WZEVI-Gesetz sieht unter anderem vor, dass EVI bei der Wiener Zeitung GmbH eingerichtet und von ihr betrieben wird.

Über EVI werden Verlautbarungen zentral veröffentlicht und ein vereinfachter und einheitlicher Zugang zu den Verlautbarungen geschaffen. Im Sinne eines digitalen „schwarzen Bretts“ des Bundes ermöglicht EVI allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen einen zentralen und kostenfreien Zugang zu Verlautbarungen.

Link zum WZEVI-Gesetz, siehe auch BGBl. I Nr. 46/2023:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012264

Ab wann erfolgen Verlautbarungen auf EVI?AusklappenZuklappen

Ab 01. Juli 2023 erfolgen Verlautbarungen auf EVI. EVI ist für alle Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen unter evi.gv.at erreichbar.

Welche Informationen müssen auf EVI veröffentlicht werden?AusklappenZuklappen

Auf EVI sind ab 01. Juli 2023 alle Verlautbarungen zu veröffentlichen, die bisher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorzunehmen waren. Sieht sohin ein (Bundes-)Gesetz die Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in der „Wiener Zeitung“ vor, so ist diese ab 01. Juli 2023 auf EVI zu veranlassen.

Das bedeutet, dass durch die Einrichtung von EVI der „Ort“ der Verlautbarung (Verlautbarungsmedium), nicht aber die grundsätzliche Verlautbarungspflicht geändert wird. In diesem Sinn bestimmen sich der Inhalt und die zur Verlautbarung auf EVI verpflichteten Rechtsträger – wie auch schon bisher – nach den jeweiligen (Bundes-)Gesetzen.

Wie lange sind Verlautbarungen auf EVI abrufbar?AusklappenZuklappen

Sämtlich Verlautbarungen, die ab 01. Juli 2023 auf EVI veröffentlicht werden, sind in der Regel dauerhaft abrufbar. Ausgenommen davon sind Verlautbarungen, deren Veröffentlichungsdauer gesetzlich befristet ist.

Wer ist für den Inhalt der Verlautbarungen auf EVI verantwortlich?AusklappenZuklappen

Für den Inhalt verantwortlich ist der zur Verlautbarung verpflichtete Rechtsträger. Dieser wird auf EVI ausgewiesen. Das können beispielsweise Bundesministerien, Bundesstellen, Unternehmen, Universitäten oder auch Gerichte sein.

Die Inhalte der Verlautbarungen ergeben sich aus den jeweiligen Bundesgesetzen. Im Rahmen der Durchführung von Verlautbarungen auf EVI werden an den Inhalten selbst von der Wiener Zeitung GmbH keine Änderungen vorgenommen. Eine userfreundliche Aufbereitung von Verlautbarungen kann vorgenommen werden, wie beispielsweise die strukturierte Darstellung von Inhalten von Verlautbarungen.

Welche Informationen kann ich auf EVI noch finden?AusklappenZuklappen

Auf EVI können auch bisher nicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erfolgte Verlautbarungen zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus steht es Ländern und Gemeinden frei, Verlautbarungen auf EVI vorzunehmen. Dies gilt auch für Bundesdienststellen, die Verlautbarungen, Informationen oder Bekanntmachungen auf EVI veröffentlichen können.

Wie kann ich ab 01. Juli 2023 auf EVI Verlautbarungen finden?AusklappenZuklappen

Auf EVI steht eine allgemeine Suchfunktion zur Verfügung. Diese allgemeine Suchfunktion nutzen Sie entweder über die Suchleiste auf der Startseite oder über das Lupensymbol im Header. Mit dieser allgemeinen Suchfunktion werden alle jene Verlautbarungen angezeigt, die ab 01. Juli 2023 auf EVI erfolgen.

Weiters gibt es auf EVI ein Archiv, in dem Sie alle Verlautbarungen finden, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ im Zeitraum von 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2023 veröffentlicht wurden.

Wenn Sie sohin am 01. Juli 2023 mit der allgemeinen Suchfunktion von EVI suchen, so werden Sie fast ausschließlich Eintragungen, die vor dem 01. Juli 2023 erfolgt sind, im Archiv finden.

Warum kann ich auf EVI nur wenige Verlautbarungen außerhalb des Archivs finden?AusklappenZuklappen

Ab 01. Juli 2023 sind mit der allgemeinen Suchfunktion von EVI bzw. auf der Startseite alle Verlautbarungen, die auf EVI erfolgt sind, abrufbar. Wenn Sie also gerade im ersten Zeitraum nach dem 01. Juli 2023 auf EVI gar keine oder nur wenige Veröffentlichungen finden können, kann das deshalb sein, weil schlichtweg noch keine oder nur wenige erfolgt sind.

Bei einer Suche über die allgemeine Suchfunktion auf der Startseite bzw. über das Lupensymbol im Header wird als Suchergebnis auch immer die Anzahl an Veröffentlichungen, die zu Ihrer getätigten Suche im Archiv von EVI vorhanden ist, angezeigt. Mit einem einfachen Klick kommen Sie damit auch zu den Veröffentlichungen, die zu Ihrer Suchabfrage im Zeitraum von 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2023 im gedruckten „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntgemacht wurden.

Wo finde ich Veröffentlichungen, die vor dem 01. Juli 2023 erfolgt sind?AusklappenZuklappen

Es gibt auf EVI ein Archiv, in dem Sie alle Bekanntmachungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, die im Zeitraum von 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2023 stattgefunden haben, finden.

Zum Archiv kommen Sie über den Menüpunkt „Archiv“ im Header.

Weiters wird Ihnen bei der allgemeinen Suchfunktion auch immer die Anzahl an Veröffentlichungen, die zu Ihrer getätigten Suche im Archiv vorhanden ist, angezeigt und Sie kommen mit einem einfachen Klick zu diesen historischen Veröffentlichungen.

Kann ich mich zu meinen Themen und zu meinem Informationsbedarf benachrichtigen lassen?AusklappenZuklappen

Ja, mit der Benachrichtigungsfunktion versäumen Sie keine wichtige Information mehr und können sich einfach über Änderungen im Firmenbuch oder andere für Sie wichtige Veröffentlichungen automatisch informieren lassen.

Zur Einrichtung einer automatischen Benachrichtigung haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Setzen Sie jene Suche ab, für die Sie Benachrichtigungen erhalten möchten, klicken Sie oberhalb der Suchleiste rechts auf „Benachrichtigungen erhalten“ und geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein. Die Einrichtung der Benachrichtigungsfunktion wird mittels E-Mail bestätigt. Sobald eine zu Ihrer Suche passende Information neu veröffentlicht wird, werden Sie per E-Mail benachrichtigt.

  2. Suchen Sie im Suchfeld nach einem Unternehmen, klicken Sie auf den Unternehmensnamen und anschließend auf „Aktuelle Daten dieser Firma anzeigen“. In den angezeigten Organisationsdaten klicken Sie rechts oben auf „Benachrichtigungen erhalten“ und geben Ihre E-Mail-Adresse ein. Sobald eine neue Information zu dem von Ihnen ausgewählten Unternehmen veröffentlicht wird, werden Sie per E-Mail benachrichtigt.

Eine Abmeldung ist jederzeit über den Link in der Benachrichtigungs-E-Mail möglich.

Wie sieht es mit dem Datenschutz auf evi.gv.at aus?AusklappenZuklappen

Datenschutzrechtliche Bestimmungen regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten und schützen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. EVI achtet bei sämtlichen Datenverarbeitungsvorgängen darauf, dass personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit allen anwendbaren europäischen und österreichischen Rechtsvorschriften verarbeitet werden. Genauere Informationen, wie mit personenbezogenen Daten auf EVI umgegangen wird, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf evi.gv.at/datenschutz.

Ist die Informationssicherheit auf evi.gv.at gewährleistet?AusklappenZuklappen

EVI ist ISO 27001 zertifiziert. Durch die ISO 27001 Zertifizierung wird sichergestellt, dass EVI ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) implementiert hat und die Anforderungen der internationalen Norm ISO/IEC 27001 erfüllt. Mehr Informationen zu der ISO-Zertifizierung finden Sie auf evi.gv.at/iso27001.

Informationen zum ISO 27001 Standard finden Sie unter diesem Link: https://www.iso.org/standard/27001

An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zu EVI habe?AusklappenZuklappen

Bei allen Fragen zur Plattform, deren Handhabung und zur Veröffentlichung auf EVI wenden Sie sich an unser EVI-Team, das Sie per E-Mail (office@evi.gv.at) oder telefonisch (+43 1 20699 820) zu Werkzeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr) erreichen.

Was bedeuten die Begriffe „Veröffentlichung“, „Bekanntmachung“ und „Verlautbarung“?AusklappenZuklappen

In einem Rechtsstaat erlangen nur jene Informationen generelle Verbindlichkeit für die Rechtsunterworfenen, die in einem bestimmten Kundmachungsorgan mit verbindlicher Wirkung dokumentiert und öffentlich kundgemacht werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von „Verlautbarungen“. „Verlautbarungen“ umfassen Kundmachungen, Bekanntmachungen von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen und sonstige Informationen, die normativen und/oder informativen Charakter haben.

Unter „Veröffentlichung“ ist die Verbreitung von Bekanntmachungen, Kundmachungen und Informationen durch ein Medium zu verstehen.

„Bekanntmachungen“, „Kundmachungen“ und „Informationen“ können als der Inhalt dieser Veröffentlichungen verstanden werden.

Warum muss etwas veröffentlicht werden?AusklappenZuklappen

Dem rechtsstaatlichen Prinzip folgend, sind wichtige Informationen oder Entscheidungen einer breiten Öffentlichkeit dokumentiert und auf Dauer zugänglich zu machen.

Was muss überhaupt veröffentlicht werden?AusklappenZuklappen

Welche Inhalte veröffentlicht werden müssen, entscheidet der Gesetzgeber, indem er in den jeweiligen (Bundes-)Gesetzen eine bestimmte Veröffentlichungspflicht festlegt.

So haben bislang zahlreiche Bundesgesetze vorgesehen, dass Verlautbarungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder der „Wiener Zeitung“ stattfinden. Diese werden künftig jedenfalls über EVI vorgenommen (bekanntgemacht). Die Inhalte der Verlautbarungen und die zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger bestimmen sich stets nach diesen Bundesgesetzen; das WZEVI-Gesetz sieht diesbezüglich keine Änderungen vor.

Beispiele für diese Veröffentlichungen sind:

  • Änderungen im Firmenbuch (§ 10 UGB)

  • Einladung zur Hauptversammlung durch Aktiengesellschaften (§§ 102ff Aktiengesetz, §§ 29ff Pensionskassengesetz)

  • Jahresabschlüsse (§ 65 Bankwesengesetz, § 277 Unternehmensgesetzbuch, § 246 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016)

  • Information, dass ein neuer Kollektivvertrag hinterlegt wurde (§ 14 Arbeitsverfassungsgesetz, § 19 Journalistengesetz)

  • Gläubigeraufforderungen im Rahmen einer Liquidation einer GmbH (§ 91 GmbHG)

  • Warnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (§ 4 Abs 3 Bankwesengesetz)

  • Großverfahren (§ 44 Abs 3 AVG)

  • Preise für Tabakerzeugnisse (§ 9 Abs 1 Tabakmonopolgesetz)

  • Stellenausschreibungen für Leitungsfunktionen des Bundes (§ 5 Abs 4 Ausschreibungsgesetz)

  • Stellenausschreibungen für Leitungspositionen in Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen (§ 2 Abs 4 Stellenbesetzungsgesetz)

  • Stellenausschreibungen für Lehrkräftestellen (§ 293c Beamtendienstrechtsgesetz 1979)

  • Amtsantritt eines Notars (§ 16 Notariatsordnung)

Inwiefern betreffen mich Veröffentlichungen als Bürgerin oder Bürger?AusklappenZuklappen

Veröffentlichungen stellen für alle Bürgerinnen und Bürger der Republik Österreich einen gleichberechtigten Zugang zu relevanten Informationen von öffentlichem Interesse sicher. So können Sie beispielsweise nach Veröffentlichungen eines neuen Kollektivvertrags, Warnungen der Finanzmarktaufsicht etc. suchen. Diese Art von Informationen ist nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen relevant, beispielsweise um sich vor Betrug zu schützen, über das Vorliegen von neuen Kollektivverträgen informiert zu werden oder Warnungen der Finanzmarktaufsicht zu erhalten.

Sie sind zur Veröffentlichung verpflichtet?

Was müssen Unternehmen, die zur Veröffentlichung von Bilanzen auf EVI gesetzlich verpflichtet sind, beachten?AusklappenZuklappen

Am Prozess der Übermittlung von Bilanzen ändert sich für Sie nichts. Wie schon bisher können Sie die Bilanz direkt an das EVI-Team per E-Mail (office@evi.gv.at) übermitteln. Das EVI-Team überprüft die Einhaltung der „allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“ und veröffentlicht die Bilanz dann auf EVI. Sie können Ihre Bilanz in Absprache mit dem EVI-Team auch an einem bestimmten Tag veröffentlichen lassen.

Die Vorgaben für die konkrete Form der Bilanzen haben sich deshalb geändert, weil kein Druck der Veröffentlichungen mehr gesetzlich vorgesehen ist und damit einhergehend die Satztechnischen Richtlinien an die neue digitale Erscheinungsform anzupassen waren.

Was müssen Bundesdienststellen oder Ministerien, die zur Veröffentlichung auf EVI gesetzlich verpflichtet sind oder sich dazu entscheiden, beachten?AusklappenZuklappen

Am Prozess der Veröffentlichung ändert sich für Sie nichts. Zu veröffentlichende Informationen, beispielsweise Stellenausschreibungen oder Kundmachungen, sind per E-Mail an das EVI-Team (office@evi.gv.at) zu übermitteln und werden auf EVI veröffentlicht.

Was müssen Organisationen, die gesetzlich zur Veröffentlichung auf EVI verpflichtet sind, beachten?AusklappenZuklappen

Am Prozess der Veröffentlichung ändert sich für Sie nichts. Die zu veröffentlichenden Informationen, sind per E-Mail an das EVI-Team zu übermitteln (office@evi.gv.at) und werden auf EVI veröffentlicht.

Ich bin ein Unternehmen und muss eine Eingabe bzw. Änderung im Firmenbuch veröffentlichen…AusklappenZuklappen

Am Prozess für Eingaben und Änderungen im Firmenbuch ändert sich für Sie nichts. Die Eingabe der Änderungen erfolgt wie gewohnt über das Firmenbuchgericht. Änderungen und Eingaben werden nach Bearbeitung des Firmenbuchgerichts automatisch auf EVI veröffentlicht. Von Ihrer Seite ist dazu nichts zu tun.

Bin ich zur Veröffentlichung auf EVI gesetzlich verpflichtet?AusklappenZuklappen

All jene, die durch ein Bundesgesetz zur Veröffentlichung von Informationen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in der „Wiener Zeitung“ verpflichtet waren, sind es auch weiterhin auf EVI.

Diese Veröffentlichungspflichten sind in den jeweiligen (Bundes-)Gesetzen festgelegt und können zukünftig Änderungen unterliegen (beispielsweise § 10 UGB). Die Inhalte der Veröffentlichungen werden ebenfalls durch Bundesgesetze bestimmt.

Was muss ich tun, um auf EVI zu veröffentlichen?AusklappenZuklappen

Die Übermittlung von Veröffentlichungen erfolgt per E-Mail an office@evi.gv.at. Eingehende Veröffentlichungen werden im Zeitraum von Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr bearbeitet.

Diese werden auf EVI ehestmöglich (in der Regel innerhalb von vier Werktagen) vorgenommen, wenn sie den „allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“ entsprechen.

Über die erfolgte Durchführung der Veröffentlichung können Sie sich auf EVI mit der Suchfunktion informieren. Die jeweilige Verlautbarung ist dort ab dem entsprechenden Veröffentlichungsdatum abrufbar. Sollten Sie zusätzlich eine Bestätigung benötigen, wenden Sie sich bitte an das EVI-Team.

Grundsätzlich steht Ihnen dazu unser EVI-Team gerne unterstützend zur Seite, das Sie per E-Mail office@evi.gv.at oder telefonisch (+43 1 20699 820) zu Werkzeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr) erreichen.

Was sind die „Allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“?AusklappenZuklappen

Die Wiener Zeitung GmbH hat gem. § 2 Abs 3 WZEVI-Gesetz die allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen und die technischen Voraussetzungen der Einbringung unter Berücksichtigung der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Die „allgemeinen Veröffentlichungsbedingungen“ definieren Kriterien, die die zur Veröffentlichung auf EVI bestimmten und der Wiener Zeitung GmbH zu diesem Zweck übermittelten Dateien erfüllen müssen, damit diese von der Wiener Zeitung GmbH ohne weiteren Aufwand auf EVI veröffentlicht werden können. Das sind z.B. Vorgaben zur Datei selbst (PDF, Word oder RTF) oder auch zu deren Eigenschaften (kopierbar, frei von Viren etc.).

Entstehen für die Veröffentlichung auf EVI Kosten?AusklappenZuklappen

Die Veröffentlichungen von bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen gem. § 6 WZEVI-Gesetz sind für die zur Veröffentlichung Verpflichteten unentgeltlich und die bisherige Kostenpflicht entfällt. Soweit zusätzlicher Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH entsteht (siehe allgemeine Veröffentlichungsbedingungen), kann die Wiener Zeitung GmbH diesen in Rechnung stellen.

Fallen Kosten für den Abruf an?AusklappenZuklappen

Die Nutzung von EVI sowie der Abruf von Informationen sind barriere- und kostenfrei.

Kann ich mir einen Vorabzug einer Veröffentlichung zur Prüfung senden lassen?AusklappenZuklappen

Eine Freigabe ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollten Sie eine Freigabe benötigen, wenden Sie sich bitte an das EVI-Team.