Beschluss EULEX/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. April 2008 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Kosovo (EULEX KOSOVO)
(2008/356/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 13 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die EULEX KOSOVO zu fassen.
(2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurden die Grundprinzipien und Modalitäten für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 die "Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU", mit denen die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, ausgearbeitet wurden.
(3) Der Ausschuss der beitragenden Länder für die EULEX KOSOVO soll bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er soll das Hauptforum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegen, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung
BESCHLIESST:
Artikel 1 Einsetzung
Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (nachstehend "Ausschuss" genannt) für die EULEX KOSOVO eingesetzt.
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Artikel 2 Aufgaben
(1) Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben, denen das PSK, das die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EULEX KOSOVO ausübt, Rechnung trägt.
(2) Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument betreffend "Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU" festgelegt.
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Artikel 3 Zusammensetzung
(1) Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen, jedoch nur die beitragenden Länder werden sich an der laufenden Durchführung der EULEX KOSOVO beteiligen. Vertreter der Drittstaaten, die an der EULEX KOSOVO teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
(2) Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen seitens des Leiters der Mission.
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Artikel 4 Vorsitz
Für die EULEX KOSOVO führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den "Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU" in engem Benehmen mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.
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Artikel 5 Sitzungen
(1) Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.
(2) Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Ausschussberatungen an das PSK verantwortlich.
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Artikel 6 Vertraulichkeit
(1) Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.
(2) Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der beruflichen Geheimhaltungspflicht.
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Artikel 7 Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 22. April 2008.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
M. Ipavic